7.
Änderung des Organisationsplanes der Montanuniversität Leoben
Der Universitätsrat der Montanuniversität Leoben hat in seiner Sitzung am 17.10.2014 auf Vorschlag des Rektorates folgende Änderungen zum Organisationsplan der Montanuniversität Leoben, verlautbart im Mitteilungsblatt Stück-Nr. 69 vom 13.07.2004 in der Fassung des Mitteilungsblattes Stück-Nr. 14 vom 5.11.2012 unter der Maßgabe einer entsprechenden Beschlussfassung im Senat genehmigt. Der Senat hat in seiner Sitzung am 15.10.2014 hiefür seine Zustimmung gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 UG erteilt.
1. § 6 des Organisationsplanes lautet:
„§ 6. GLIEDERUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN ORGANISATIONSEINHEITEN
An der Montanuniversität Leoben bestehen die folgenden wissenschaftlichen Organisations-einheiten:
1. Department Allgemeine, Analytische und Physikalische Chemie mit den Lehrstühlen
i. Allgemeine und Analytische Chemie
ii. Physikalische Chemie
2. Department Angewandte Geowissenschaften und Geophysik mit den Lehrstühlen
i. Angewandte Geophysik
ii. Erdölgeologie
iii. Geologie und Lagerstättenlehre
iv. Rohstoffmineralogie
3. Institut für Elektrotechnik
4. Department Kunststofftechnik mit den Lehrstühlen
i. Chemie der Kunststoffe
ii. Konstruieren in Kunst- und Verbundstoffen
iii. Kunststoffverarbeitung
iv. Spritzgießen von Kunststoffen
v. Verarbeitung von Verbundwerkstoffen
vi. Werkstoffkunde und Prüfung der Kunststoffe
5. Department Materialphysik mit den Lehrstühlen
i. Atomistic Modelling and Design of Materials
ii. Materialphysik
6. Department Mathematik und Informationstechnologie mit den Lehrstühlen
i. Angewandte Mathematik
ii. Computational Geometry
iii. Informationstechnologie
iv. Mathematik und Statistik
7. Institut für Mechanik
8. Department Metallkunde und Werkstoffprüfung mit den Lehrstühlen
i. Funktionale Werkstoffe und Werkstoffsysteme
ii. Metallkunde und metallische Werkstoffe
iii. Stahldesign
9. Department Metallurgie mit den Lehrstühlen
i. Eisen- und Stahlmetallurgie
ii. Gießereikunde
iii. Modellierung und Simulation metallurgischer Prozesse
iv. Nichteisenmetallurgie
10. Department Mineral Resources Engineering mit den Lehrstühlen
i. Aufbereitung und Veredlung
ii. Bergbaukunde, Bergtechnik und Bergwirtschaft
iii. Gesteinshüttenkunde
iv. Subsurface Engineering
11. Institut für Physik
12. Department Petroleum Engineering mit den Lehrstühlen
i. Drilling and Completion Engineering
ii. Petroleum and Geothermal Energy Recovery
iii. Reservoir Engineering
13. Department Product Engineering mit den Lehrstühlen
i. Allgemeiner Maschinenbau
ii. Automation
iii. Fördertechnik und Konstruktionslehre
iv. Umformtechnik
14. Institut für Struktur- und Funktionskeramik
15. Department Umwelt- und Energieverfahrenstechnik mit den Lehrstühlen
i. Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft
ii. Energieverbundtechnik
iii. Thermoprozesstechnik
iv. Verfahrenstechnik des industriellen Umweltschutzes
16. Department Wirtschafts- und Betriebswissenschaften mit den Lehrstühlen
i. Industrielogistik
ii. Wirtschafts- und Betriebswissenschaften“
2. § 7 (1) des Organisationsplanes lautet:
„§ 7. Zentrale Dienste
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 6 erfüllt die Organisationseinheit Zentrale Dienste insbesondere Aufgaben in folgenden Gebieten:
i) Außeninstitut
ii) Finanzen und Controlling
iii) Gebäude, Technik und Beschaffung
iv) Internationale Beziehungen und interuniversitäre Zusammenarbeit
v) Öffentlichkeitsarbeit
vi) Personal/Amt der Universität
vii) Sprachen, Bildung und Kultur
viii) Studien und Lehrgänge
ix) Universitätsbibliothek und Archiv
x) Universitätssport
xi) Zentraler Informatikdienst
xii) Zentrale Laboratorien und Werkstätten“
3. Dem § 9 Abs. 1 wird folgende Zif. viii) angefügt:
„viii) § 6 des Organisationsplanes in der Fassung des Mitteilungsblattes Stück-Nr. 7 vom 6.11.2014 tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Die Vorsitzende des Universitätsrates:
Waltraud Klasnic
In der Anlage wird der gesamte Organisationsplan der Montanuniversität Leoben in der aktuellen Fassung des Mitteilungsblattes Stück-Nr. 7 vom 6.11.2014 (gültig ab 01.01.2015) einschließlich seiner Historie kundgemacht.
Anlage
(zu Mitteilungsblatt Stück-Nr. 7 vom 6.11.2014)
Organisationsplan der Montanuniversität Leoben Stammfassung: MBl. 2003/04, 69
Änderungen/Ergänzungen: MBl. 2004/05, 64
MBl. 2006/07, 21
MBl. 2008/09, 15
MBl. 2009/10, 93
MBl. 2010/11, 15
MBl. 2010/11, 37
MBl. 2012/13, 14
MBl. 2014/15, 7
§ 1. Geltungsbereich
Der Organisationsplan der Montanuniversität Leoben regelt die Organisationseinheiten der Montanuniversität Leoben sowie ihre Funktionsträgerinnen und Funktionsträger.
§ 2. Wissenschaftliche Organisationseinheiten
(1) Wissenschaftliche Organisationseinheiten an der Montanuniversität Leoben sind Institute (engl. „Institutes“) und Departments (engl. „Departments“). Letztgenannte umfassen als Subeinheiten einen oder mehrere Lehrstühle (engl. „Chairs“).
(2) Ein Department wird von einer Departmentleiterin/einem Departmentleiter, ein Institut von einer Institutsvorständin/einem Institutsvorstand geleitet.
§ 3. Leitung von Wissenschaftlichen Organisationseinheiten
(1) Zur Leiterin/Zum Leiter einer wissenschaftlichen Organisationseinheit ist vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden wissenschaftlichen Organisationseinheit eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Universität mit zumindest halben Beschäftigungsausmaß für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Der Vorschlag kann vom Rektorat in begründeten Fällen zurückgewiesen werden.
Auf Vorschlag der Mehrheit der Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren der Organisationseinheit ist auch eine ein- oder mehrmalige Wiederbestellung der Leiterin/des Leiters möglich. Ein derartiger Vorschlag auf Wiederbestellung im unmittelbaren Anschluss an eine volle Funktionsperiode hat auch den Namen mindestens einer weiteren bestellbaren Person zu beinhalten, sofern der Organisationseinheit mindestens zwei Universitätsprofesso-rinnen/Universitätsprofessoren angehören.
(2) An jeder Organisationseinheit ist vom Rektorat auf Vorschlag der Leiterin/des Leiters der Organisationseinheit und nach Zustimmung von mindestens einem Drittel des zumindest halbtägig beschäftigten wissenschaftlichen Universitätspersonals mit venia docendi an der Montanuniversität Leoben eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter des Leiters mit einem aufrechten Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Universität mit zumindest halben Beschäftigungsausmaß zu bestellen. Zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter kann nur eine Angehörige/ein Angehöriger des wissenschaft-lichen Universitätspersonals mit Doktorat bestellt werden; an Organisationseinheiten mit mehreren Lehrstühlen (§ 4 Abs. 2) hat die Stellvertreterin/der Stellvertreter die venia docendi zu besitzen.
Die Bestellung erfolgt für die Dauer der Bestellung der Leiterin/des Leiters der Organisationseinheit. Scheidet die Leiterin/der Leiter vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus, endet die Funktion der stellvertretenden Leiterin/des stellvertretenden Leiters mit dem Zeitpunkt des Amtsantritts der/des auf Vorschlag der neuen Leiterin/des neuen Leiters bestellten stellvertretenden Leiterin/stellvertretenden Leiters.
An Organisationseinheiten mit mehreren Lehrstühlen (§ 4 Abs. 2) kann die Geschäftsordnung (§ 4 Abs. 2 Z 2) auch mehrere Stellvertreterinnen/Stellvertreter vorsehen. In diesem Fall ist bei der Bestellung sinngemäß wie oben vorzugehen.
(3) Die Leiterinnen und Leiter von wissenschaftlichen Organisationseinheiten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter können vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer Funktion abberufen werden.
(4) Die Leiterin/Der Leiter und die Stellvertreterin(nen)/der (die) Stellvertreter haben einander über getroffene Entscheidungen, die über die Routinetätigkeit hinausgehen, umfassend zu informieren.
(5) Entscheidungen in wirtschaftlichen, infrastrukturellen und die Zielvereinbarungen mit dem Rektorat betreffenden Angelegenheiten, die nicht zum täglichen Aufgabenvollzug gehören, sind jedenfalls von der Leiterin/dem Leiter und der (einer) Stellvertreterin/dem (einem) Stellvertreter gemeinsam zu treffen. Nähere Regelungen sind in Richtlinien des Rektorates zu treffen.
§ 4. Aufgaben der Leiterin/des Leiters einer Wissenschaftlichen Organisationseinheit
(1) Der Leiterin/Dem Leiter einer wissenschaftlichen Organisationseinheit kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
1. Strategieplanung in Abstimmung mit dem Entwicklungsplan der Universität zur Vorlage beim Rektorat;
2. Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Rektorat und den Mitarbeitern der Organisationseinheit;
3. Organisation des Betriebes und Leitung der Organisationseinheit;
4. Koordination der Forschungs- und Lehrtätigkeit der Organisationseinheit;
5. Ausübung der Funktion der oder des Dienstvorgesetzten für das dieser Organisationseinheit zugeordnete Universitätspersonal, einschließlich Personalentwicklung;
6. Abschluss von Rechtsgeschäften und Bericht über Rechtsgeschäfte im Namen der Universität gemäß § 27 UG 2002;
7. Mitwirkung beim Aufbau des Qualitätsmanagementsystems, sowie der Qualitäts- und Leistungssicherung, wie auch der Evaluierung der Organisationseinheit;
8. Erstattung von Berichten über die Leistung der Organisationseinheit, insbesondere zu den im § 13 Abs. 2 Z 1 UG genannten Bereichen;
9. Erstellung der Wissensbilanz der Organisationseinheit;
10. Erstellung eines Vorschlages zur Besetzung offener Stellen der Organisationseinheit gemeinsam mit dem unmittelbaren Vorgesetzten (§ 107 Abs. 3 UG);
11. Sicherstellung der den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz Rechnung tragenden Gebarung der Organisationseinheit unter Anwendung des universitären Rechnungswesens ein-schließlich der Kosten- und Leistungsrechnung;
12. Umsetzung aller relevanten durch Gesetze oder Verordnungen normierten Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften für den Bereich der Organisationseinheit, wie etwa Hausordnung, Brandschutzbestimmungen, Mitarbeiterschutz, Umweltschutz, etc.
(2) Für wissenschaftliche Organisationseinheiten mit mehreren Lehrstühlen (§ 2 Abs. 1) gilt:
1. Lehrstühle werden von den für ein einschlägiges wissenschaftliches Fach bestellten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (Lehrstuhlinhaberinnen /Lehrstuhlinhaber) geleitet. Erforderlichenfalls kann das Rektorat provisorisch auch eine andere geeignete Person mit venia docendi an der Montanuniversität Leoben mit der Leitung eines Lehrstuhls betrauen.
2. Die Leiterin/Der Leiter einer Organisationseinheit hat im Einvernehmen mit dem Rektorat und den Lehrstuhlinhaberinnen/Lehrstuhlinhabern eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung kann in wesentlichen Angelegenheiten, die nicht zum täglichen Betrieb gehören (vgl. etwa § 3 Abs. 5) die Herstellung des Einvernehmens mit den betroffenen Lehrstuhlinhaberinnen/Lehrstuhlinhabern vorsehen.
3. Die Leiterin/Der Leiter einer Organisationseinheit hat vor Entscheidungen, die einen oder mehrere Lehrstühle berühren, die betreffenden Lehrstuhlinhaberinnen /Lehrstuhlinhaber anzuhören (ausgenommen bei Gefahr im Verzuge).
4. Die Leiterin/Der Leiter der Organisationseinheit kann Lehrstuhlinhaberinnen /Lehrstuhlinhaber ermächtigen, Aufgaben nach Abs. 1 für den Bereich des Lehrstuhls wahrzunehmen, wenn eine dezentrale Wahrnehmung sinnvoll erscheint.
5. Die Geschäftsordnung kann festlegen, dass Ressourcen (Budget, Personal, Räume) der Organisationseinheit direkt den Lehrstühlen zugeordnet werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Budgetmittel den Kostenstellen der Lehrstühle direkt zuzuweisen.
„§ 27-Rückflüsse“ sind jedenfalls dem Lehrstuhl zuzuweisen, der die entsprechenden Projekte durchgeführt hat. Gleichzeitig ist der entsprechende Lehrstuhl auch erstrangig für etwaige Haftungen heranzuziehen.
6. Die Leiterin/Der Leiter der Organisationseinheit ist Vorgesetzte/Vorgesetzter des der Einheit zugeordneten Personals. Darüber hinaus ist das einem Lehrstuhl nach Abs. 5 zugewiesene Personal auch an die Weisungen der Lehrstuhlinhaberin/des Lehrstuhl-inhabers gebunden. Insoweit Personalressourcen einem Lehrstuhl direkt zugeordnet wurden, ist vor der Ausschreibung und der Erstellung eines Besetzungsvorschlages von der Leiterin/vom Leiter der Organisationseinheit das Einvernehmen mit der Lehrstuhl-inhaberin/dem Lehrstuhlinhaber herzustellen.
7. Vor Abschluss einer Zielvereinbarung zwischen dem Rektorat und der Organisations-einheit sind vom Rektorat alle Lehrstuhlinhaberinnen/ Lehrstuhlinhaber anzuhören.
§ 5. Zentrale Dienste und Stabsfunktionen
(1) In der Organisationseinheit Zentrale Dienste sind alle Dienstleistungseinrichtungen der Montanuniversität Leoben zusammengefasst.
(2) Dienstleistungseinrichtungen haben grundsätzlich die Aufgabe, die Montanuniversität Leoben, ihre Organisationseinheiten und Organe sowie ihre Angehörigen bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Sie haben keine Forschungs- und Lehraufgaben, können jedoch auf Basis der Zielvereinbarungen externe Leistungen erbringen.
(3) Stabsfunktionen sind Einrichtungen der Montanuniversität Leoben, die insbesondere die Universitätsleitung bei der Entscheidungsfindung und bei der Umsetzung der Entscheidungen unterstützen. Sie sind keine selbständigen Organisationseinheiten.
(4) Das Rektorat bestellt die Leiterin/den Leiter sowie eine Stellvertreterin/einen Stell-vertreter der Leiterin/des Leiters der Organisationseinheit. Die Leiterin/der Leiter nimmt die Funktion der/des Dienstvorgesetzten für das zugeordnete Universitätspersonal wahr.
(5) Die Leiterin oder der Leiter sowie die Stellvertreterin/der Stellvertreter können vom Rektorat in begründeten Fällen abberufen werden.
(6) Eine allfällige Gliederung der Organisationseinheit Zentrale Dienste in Unterbereiche sowie die Bestellung einer Leiterin/eines Leiters für solche Unterbereiche erfolgt durch das Rektorat auf Vorschlag der Leiterin/des Leiters der Organisationseinheit Zentrale Dienste.
§ 6. Gliederung der wissenschaftlichen Organisationseinheiten
An der Montanuniversität Leoben bestehen die folgenden wissenschaftlichen Organisations-einheiten:
1. Department Allgemeine, Analytische und Physikalische Chemie mit den Lehrstühlen
i. Allgemeine und Analytische Chemie
ii. Physikalische Chemie
2. Department Angewandte Geowissenschaften und Geophysik mit den Lehrstühlen
i. Angewandte Geophysik
ii. Erdölgeologie
iii. Geologie und Lagerstättenlehre
iv. Rohstoffmineralogie
3. Institut für Elektrotechnik
4. Department Kunststofftechnik mit den Lehrstühlen
i. Chemie der Kunststoffe
ii. Konstruieren in Kunst- und Verbundstoffen
iii. Kunststoffverarbeitung
iv. Spritzgießen von Kunststoffen
v. Verarbeitung von Verbundwerkstoffen
vi. Werkstoffkunde und Prüfung der Kunststoffe
5. Department Materialphysik mit den Lehrstühlen
i. Atomistic Modelling and Design of Materials
ii. Materialphysik
6. Department Mathematik und Informationstechnologie mit den Lehrstühlen
i. Angewandte Mathematik
ii. Computational Geometry
iii. Informationstechnologie
iv. Mathematik und Statistik
7. Institut für Mechanik
8. Department Metallkunde und Werkstoffprüfung mit den Lehrstühlen
i. Funktionale Werkstoffe und Werkstoffsysteme
ii. Metallkunde und metallische Werkstoffe
iii. Stahldesign
9. Department Metallurgie mit den Lehrstühlen
i. Eisen- und Stahlmetallurgie
ii. Gießereikunde
iii. Modellierung und Simulation metallurgischer Prozesse
iv. Nichteisenmetallurgie
10. Department Mineral Resources Engineering mit den Lehrstühlen
i. Aufbereitung und Veredlung
ii. Bergbaukunde, Bergtechnik und Bergwirtschaft
iii. Gesteinshüttenkunde
iv. Subsurface Engineering
11. Institut für Physik
12. Department Petroleum Engineering mit den Lehrstühlen
i. Drilling and Completion Engineering
ii. Petroleum and Geothermal Energy Recovery
iii. Reservoir Engineering
13. Department Product Engineering mit den Lehrstühlen
i. Allgemeiner Maschinenbau
ii. Automation
iii. Fördertechnik und Konstruktionslehre
iv. Umformtechnik
14. Institut für Struktur- und Funktionskeramik
15. Department Umwelt- und Energieverfahrenstechnik mit den Lehrstühlen
i. Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft
ii. Energieverbundtechnik
iii. Thermoprozesstechnik
iv. Verfahrenstechnik des industriellen Umweltschutzes
16. Department Wirtschafts- und Betriebswissenschaften mit den Lehrstühlen
i. Industrielogistik
ii. Wirtschafts- und Betriebswissenschaften
§ 7. Zentrale Dienste
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 6 erfüllt die Organisationseinheit Zentrale Dienste insbesondere Aufgaben in folgenden Gebieten:
i) Außeninstitut
ii) Finanzen und Controlling
iii) Gebäude, Technik und Beschaffung
iv) Internationale Beziehungen und interuniversitäre Zusammenarbeit
v) Öffentlichkeitsarbeit
vi) Personal/Amt der Universität
vii) Sprachen, Bildung und Kultur
viii) Studien und Lehrgänge
ix) Universitätsbibliothek und Archiv
x) Universitätssport
xi) Zentraler Informatikdienst
xii) Zentrale Laboratorien und Werkstätten
(2) In das in Abs. 1 Z vi) genannte Gebiet fällt auch die Koordination der Aufgabe der Gleichstellung und Frauenförderung sowie Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf/Studium und Kinderbetreuung. In das in Abs. 1 Z vii) genannte Gebiet fällt auch die Koordination der Aufgabe der Geschlechterforschung.
§ 8. Stabsfunktionen
Folgende Stabsfunktionen werden eingerichtet:
i) Arbeitssicherheit
ii) Büro des Rektorates
iii) Büro des Universitätsrates
iv) Büro des Senates
v) Gesundheitsvorsorge und Arbeitsmedizin
vi) Qualitätsmanagement
vii) Revision
§ 9. In-Kraft-Treten und Ausser-Kraft-Treten
(1) Dieser Organisationsplan tritt am Tag nach der Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Montanuniversität Leoben in Kraft.
i) § 6 des Organisationsplanes der Montanuniversität Leoben in der Fassung des Mitteilungsblattes, Stück-Nr. 64 vom 30.9.2005, tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
ii) § 6 des Organisationsplanes der Montanuniversität Leoben in der Fassung des Mitteilungsblattes, Stück-Nr. 21 vom 21.12.2006, tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.
iii) § 6 des Organisationsplanes der Montanuniversität Leoben in der Fassung des Mitteilungsblattes, Stück-Nr. 15 vom 3.12.2008, tritt am 4. Dezember 2008 in Kraft.
iv) §§ 2, 3, und 4 des Organisationsplanes in der Fassung des Mitteilungsblattes Stück-Nr. 93 vom 21.06.2010 treten am 22. Juni 2010 in Kraft.
v) §§ 5, 7 und 8 des Organisationsplanes in der Fassung des Mitteilungsblattes Stück-Nr. 15 vom 6.12.2010 treten am Tag nach der Verlautbarung in Kraft. § 6 des Organisationsplanes derselben Fassung tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.
vi) § 6 des Organisationsplanes in der Fassung des Mitteilungsblattes Stück-Nr. 37 vom 21.03.2011 tritt am Tag nach der Verlautbarung in Kraft.
vii) § 6 des Organisationsplanes in der Fassung des Mitteilungsblattes Stück-Nr. 14 vom 5.11.2012 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
viii) § 6 des Organisationsplanes in der Fassung des Mitteilungsblattes Stück-Nr. 7. vom 6.11.2014 tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.“
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Organisationsplanes tritt der bisher gültige Organisationsplan außer Kraft.
Die Vorsitzende des Universitätsrates:
Waltraud Klasnic |