Mitteilungsblatt
der Montanuniversität Leoben



4. Stück
ausgegeben am 10/21/2014
Studienjahr 2014/2015
4.
Bundes-Personalvertretungswahlen 2014: Wahlkundmachung des Dienststellenwahlausschusses beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung


Auf Ersuchen des Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung wird mitgeteilt:


DIENSTSTELLENWAHLAUSSCHUSS
beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung

WAHLKUNDMACHUNG

betreffend die Personalvertretungswahl am 26. und 27. November 2014

Zuständiger Zentralausschuss:
Zentralausschuss beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für
die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung, an
den zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten,
Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und
Universitätslehrer.


1. In den Zentralausschuss sind 4 Mitglieder zu wählen.

2. Die Liste der Wahlberechtigten liegt nebst einem Abdruck der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung, BGBI.Nr. 215/1967 zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr.143/2014, in der Zeit vom 27. Oktober 2014 bis einschließlich 7. November 2014 bei den Betriebsräten für das allgemeine Universitätspersonal, für alle der Dienststelleangehörenden wahlberechtigten Bediensteten zur Einsicht auf.

3. Einwendungen gegen die Wählerliste können von jedem/jeder der Dienststelle
angehörenden wahlberechtigten Bediensteten während der Frist, während der die
Wählerliste zur Einsicht aufliegt, beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses
eingebracht werden. Verspätet eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.

4. Wahlvorschläge, welche die Wahlwerber genau bezeichnen müssen, für die
Wahl des Zentralausschusses sind spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag,
also bis zum 29. Oktober 2014, schriftlich beim Vorsitzenden des
Zentralwahlausschusses, MR Dr. Bernhard Varga, einzubringen. Jeder Wahlvorschlag
darf nicht mehr Wahlwerber enthalten als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder
des Dienststellen- oder des Zentralausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese
Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten. Ein Wahlvorschlag ist nur dann gültig, wenn
er von mindestens 1 v.H., jedoch von mindestens zwei Wahlberechtigten der Dienststelle
(bei Wahlvorschlägen für die Wahl des Zentralausschusses von mindestens 1 v.H. der
Wahlberechtigten des Zentralausschussbereiches) zu unterschreiben ist. Im
Wahlvorschlag kann auch ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter angeführt werden,
anderenfalls gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter.

5. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden spätestens ab dem siebenten Tag
vor dem (ersten) Wahltag bei den Betriebsräten für das allgemeine Universitätspersonal
für die Wahlberechtigten zur Einsicht aufliegen und darüber hinaus im Anschluss an diese
Kundmachung angeschlagen werden.

6. Zeit und Ort der Stimmabgabe werden spätestens ab dem siebenten Tag vor
dem (ersten) Wahltag im Anschluss an diese Kundmachung angeschlagen werden.

7. Stimmen können gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden.

8. Bei der Wahl sind nur jene Stimmen gültig, die für einen zugelassenen
Wahlvorschlag abgegeben werden. Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der /die
Wähler/in in der Wahlzelle den (die) ihm/ihr vom Vorsitzenden des
Dienststellenwahlausschusses übergebenen ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in einen
ihm/ihr vom Vorsitzenden übergebenen Umschlag (Wahlkuvert) legt und den Umschlag
sodann geschlossen dem Vorsitzenden übergibt, der ihn ungeöffnet in die Wahlurne legt.
Der Stimmzettel ist in der Form auszufüllen, dass die Wählergruppe, die gewählt wird, in
dem vor der Bezeichnung der Wählergruppe befindlichen Kreis angekreuzt wird.

9. Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Wahlberechtigte, die am
Wahltag (an den Wahltagen) nicht an dem Ort, an dem sie ihr Stimmrecht auszuüben
haben, anwesend sein können, sind berechtigt, beim Dienststellenwahlausschuss ihre
Zulassung zur Briefwahl zu beantragen. Zur Briefwahl Berechtigte erhalten vom
Dienststellenwahlausschuss den (die) amtlichen Stimmzettel, ein Wahlkuvert und einen
Briefumschlag zugestellt (ausgefolgt). Sie haben den (die) Stimmzettel nach Ausfüllung in
das Wahlkuvert und dieses in den Briefumschlag zu legen und im Postweg
(Dienstpostweg, Kurierpostweg) dem Dienststellenwahlausschuss so zeitgerecht zu
übermitteln, dass die Sendung spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe
festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuss einlangt. Verspätet einlangende
Stimmzettel sind ungültig. Zur Briefwahl Berechtigte können ihre Stimme am Wahltag auch
unmittelbar beim Dienststellenwahlausschuss abgeben.

Mit Beschluss des Dienststellenwahlausschusses beim Bundesministerium
für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Verwaltungsbereich Wissenschaft und
Forschung vom 10. Oktober 2014 wurden alle Wahlberechtigten, die sich derzeit auf
Karenzurlaub befinden, an einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, oder
einer nachgeordneten Dienststelle angehören, die für die Durchführung der
Personalvertretungswahlen vom ho. Dienststellenwahlausschuss mitbetreut wird,
sowie die Bediensteten der Amter der Universitäten mit Ausnahme der
Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer automatisch zur Briefwahl
zugelassen. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses
beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung
Mag. Martin Thenmayer



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