3.
Bundes-Personalvertretungswahlen 2014: Wahlkundmachung des Zentralwahlausschusses für die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer des Amtes der Montanuniversität Leoben
Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission (SpWK) für die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer des Amtes der Montanuniversität Leoben wird mitgeteilt:
WAHLKUNDMACHUNG des ZENTRALWAHLAUSSCHUSSES
für die Universitätslehrer/innen
2014 – 2019 für die
PV-Wahl
26. - 27. Nov. 2014
(lt. Beschlüssen des ZWA vom 14.6.2014 und lt. PVG und PVWO)
1. In den ZENTRALAUSSCHUSS für die Universitätslehrer/innen sind
7 MITGLIEDER zu wählen.
2. Die Liste der Wahlberechtigten liegt nebst einem Abdruck der Bundes-Personal-Wahlordnung, in der dzt. geltenden Fassung, in der Zeit vom 16.10.2014 bis 7.11.2014 im Büro des Vorsitzenden der SpWK (Norbert Seifter) für alle der Dienststelle angehörenden wahlberechtigten Bediensteten zur Einsicht auf.
3. Einwendungen gegen die Wählerliste können von jedem/r der Dienststelle angehörenden wahlberechtigten Bediensteten während der Frist, während der die Wählerliste zur Einsicht aufliegt (P.2), beim/ bei der Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission eingebracht werden. Verspätet eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.
4. WAHLVORSCHLÄGE für die Wahl des Zentralausschusses, welche die Wahlwerber genau bezeichnen müssen, sind SPÄTESTENS 4 WOCHEN VOR DEM (ERSTEN) WAHLTAG, also spätestens am Mittwoch, 29.10.2014, 13 Uhr, SCHRIFTLICH beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses einzubringen:
ZWA
c/o ZA für UniLehrer/innen
zH Frau DRAHOHS
Strozzigasse 2/3
1080 Wien
WICHTIG: Wahlvorschläge müssen beim ZWA eingelangt sein. Postaufgabe an diesem Tag genügt nicht!
Jeder Wahlvorschlag darf nicht mehr Wahlwerber enthalten als die 4-fache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten. Wahlvorschläge für die Wahl des Zentralausschusses sind nur dann gültig, wenn sie von mindestens 100 der Wahlberechtigten des Zentralausschuss-Bereichs unterschrieben sind.
Im Wahlvorschlag kann auch ein/e zustellungsbevollmächtigte/r Vertreter/in angeführt werden, anderenfalls gilt der/die Erstunterzeichnete als Vertreter/in.
5. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden spätestens ab dem 7. Tag vor dem (ersten) Wahltag an dem in P.2 genannten Ort für die Wahlberechtigten zur Einsicht aufliegen und darüber hinaus im Anschluss an diese Kundmachung angeschlagen werden.
6. ZEIT und ORT der STIMMABGABE werden spätestens ab dem 7. Tag vor dem (ersten) Wahltag im Anschluss an diese Kundmachung angeschlagen werden.
7. Stimmen können gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel angegeben werden.
8. Bei der Wahl sind nur jene Stimmen gültig, die für einen zugelassenen Wahlvorschlag abgegeben werden. Die STIMMABGABE erfolgt in der Weise, dass der Wähler/ die Wählerin in der Wahlzelle den ihm/ihr vom/ von der Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission übergebenen ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in einen ihm vom/von der Vorsitzenden übergebenen Umschlag (Wahlkuvert) legt und den Umschlag sodann geschlossen dem/der Vorsitzenden übergibt, der ihn uneröffnet in die Wahlurne legt. Der Stimmzettel ist in der Form auszufüllen, dass die Wählergruppe, die gewählt wird, in dem vor der Bezeichnung der Wählergruppe befindlichen Kreis angekreuzt wird.
9. Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die am Wahltag (an den Wahltagen) nicht an dem Ort, an dem er sein/ihr Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann, ist berechtigt, bei der Sprengelwahlkommission seine/ihre Zulassung zur BRIEFWAHL zu beantragen. Zur Briefwahl Berechtigte erhalten von der Sprengelwahlkommission den amtlichen Stimmzettel, ein Wahlkuvert und einen Briefumschlag zugestellt (ausgefolgt). Sie haben den Stimmzettel nach Ausfüllung in das Wahlkuvert und dieses in den Briefumschlag zu legen und im Wege der Post, Dienst- oder Kurierpost der Sprengelwahlkommission zu übermitteln, dass die Sendung spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei der Sprengelwahlkommission einlangt. Verspätet einlangende Stimmzettel sind ungültig. Zur Briefwahl Berechtigte können ihre Stimme am Wahltag auch unmittelbar bei der Sprengelwahlkommission abgeben, es sei denn, dass eine generelle Briefwahl von der zuständigen Sprengelwahlkommission beschlossen wurde.
Der / die Vorsitzende des ZWA und der SpWK
(Herbert Sassik eh.)
(Norbert Seifter eh.)
PS:
Alle Personenangaben beziehen sich ausschließlich auf die an dieser Universität beschäftigten Beamten/innen (Dienstantritt vor 15.9.2014):
· O. Univ.Professoren/innen,
· AO. Univ.Professoren/innen,
· Assistenzprofessoren/innen,
· Universitäts- bzw. Privatdozenten/innen (im beamteten Dienstverhältnis),
· Universitätsassistenten/innen (im beamteten Dienstverhältnis),
· Wiss. Mitarbeiter/innen in Ausbildung (nach § 6 UniAbgG, Diensteintritt vor dem 1.1.2004) sowie
· Bundeslehrer/innen L 1.
Anmerkung:
Wissenschaftliche Beamte/innen fallen nicht in den Vertretungsbereich dieses Zentralausschusses. |